Zweibrücken. Ist für einen Medikamenten-Transport eine Temperatur von maximal 5 Grad Celsius vereinbart, muss der zuständige Frachtführer nicht nur bei Übernahme die Temperatur im Kühlauflieger kontrollieren, sondern auch in regelmäßigen Abständen während der Fahrt. Dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken im Fall eines Totalschadens bei einem grenzüberschreitenden Transport von temperaturgeführten Pharmaprodukten wegen der Unterbrechung der Kühlkette. Gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) liegt andernfalls leichtfertiges beziehungsweise grob fahrlässiges Verhalten vor, das eine auf der Hand liegende Sorgfaltspflicht verletzt und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt.
Der beklagte Frachtführer hatte die Impfstoffe in Bulgarien in Empfang genommen, um sie per Lkw gekühlt nach Deutschland zu transportieren. Er war über mehrere Tage nach Ungarn und Tschechien und schließlich durch Italien gefahren, um weitere Medikamente einzuladen. Zum Einsatz kam dabei ein Sattelzug mit Kühlauflieger, der über GPS-Signal die Temperatur an die Zentrale in Deutschland übermitteln sollte. Diese Übermittlung war jedoch mehr als 16 Stunden gestört, so dass die Temperatur schließlich auf 13 Grad Celsius angestiegen war.
Frachtführer muss über 11.000 Euro zahlen
Für den Schaden in Höhe von mehr als 11.000 Euro musste der Frachtführer voll haften, weil ihm bewusst sein musste, dass er mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, so der Richter. Er hätte den Fahrer einerseits anweisen müssen, die ausreichende Vorkühlung der Medikamente bereits bei deren Übernahme zu prüfen und die Ware gegebenenfalls nur unter Vorbehalt anzunehmen. Andererseits hätte der Fahrer in regelmäßigen Abständen die Temperatur im Lkw selbst überprüfen müssen. Die Sorgfaltspflicht ende nicht damit, zu Transportbeginn die Kühlaggregate einzuschalten und einen Kühlauflieger zu verwenden, hieß es in dem Urteil. (ctw/ag)
Urteil vom 12.03.2019
Aktenzeichen: 5 U 63/18