Düsseldorf. Ein in einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Kommissionierung von Waren individuell vereinbarter Leistungsausschluss, wonach jegliche Ansprüche aus Schäden an den zu kommissionierenden Waren nicht versichert sind, bezieht sich lediglich auf Schäden an solchen Waren, die sich in einem konkreten Kommissionierungsvorgang befinden. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der Versicherungsnehmer führte in dem Fall ein Tiefkühllager auf dem Firmengelände eines Kunden, in dem er die für zu kommissionierende Ware auch lagerte. Er unterhielt eine Betriebshaftpflicht bei der Beklagten, wobei die Bedingungen der Versicherung einen Haftungsausschluss für zu kommissionierende Ware vorsahen.
Im Versicherungsschein lautete ein Passus unter der Überschrift „Individuelle Vereinbarungen“: „Jegliche Ansprüche aus Schäden an den zu kommissionierenden Waren und Kartonagen beziehungsweise Verpackungsmaterialien sowie daraus resultierende Folgeschäden sind nicht versichert.“
Ein Mitarbeiter des Unternehmens beschädigte mit dem Gabelstapler eine Sprinkleranlage, so dass sowohl die in den Regalen lagernde Ware als auch die bereits auf Paletten kommissionierte Ware beschädigt wurde.
Unter Berufung auf die Klausel wollte die Betriebshaftpflichtversicherung nicht zahlen, womit sie sich vor Gericht allerdings nicht durchsetzen konnte. Denn eine solche Klausel sei vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles eng auszulegen, so das Gericht. Sie könne sich in diesem Fall allenfalls auf die unmittelbar zur Kommissionierung anstehende Ware beziehen, allerdings keinen generellen Haftungsausschluss darstellen. (ctw/ag)
Urteil vom 23.03.2018
Aktenzeichen: 4 U 60/17