Düsseldorf. Bleibt unklar, ob ein Lkw Ladung verloren hat oder Gegenstände von der Straße aufgewirbelt hat, haftet der Halter schon wegen dessen Betriebsgefahr für Schäden an einem nachfolgenden Fahrzeug. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein Lkw fuhr in diesem Fall auf der Autobahn auf der rechten Spur. Auf der mittleren Spur fuhr der Kläger mit seinem Pkw in einer Kolonne von Freunden. Sein Fahrzeug wurde beschädigt, weil ein Gegenstand nach seinen und Angaben der Zeugen von einer Stelle zwischen Zugmaschine und Auflieger geflogen kam. Gleichzeitig wurde sein Fahrzeug mit Schmierfett verschmutzt. Der schwarze Gegenstand habe wie eine Fußmatte, ein Stück Gummi oder eine Antirutschmatte ausgesehen, erinnerte er sich.
Die herbeigerufene Polizei konnte auf der Fahrbahn weder einen Gegenstand feststellen noch Spuren von Schmierfett an dem betroffenen Lastwagen. Der Lkw-Fahrer hatte dargelegt, dass er allenfalls einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand aufgewirbelt haben könne, er habe überhaupt keine Gegenstände mit Schmierfett geladen gehabt. Der beklagte Lkw-Halter musste dennoch für den entstandenen Schaden am Pkw des Klägers aufkommen. Denn der Lkw-Fahrer konnte nicht nachweisen und nicht glaubwürdig versichern, dass er besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, um ein Herabfallen von Ladung um jeden Preis zu verhindern.
Ein angehörter Sachverständiger hatte erklärt, dass im Fall einer Kollision einer Antirutschmatte oder dergleichen mit einem Pkw es ohne weiteres sein konnte, dass diese in so viele Einzelteile zersprungen sei, dass es nicht verwunderlich sei, dass die Polizei nichts gefunden habe. Es blieb zwar unklar, wie der Unfall sich genau ereignet hatte. Aber auch aus dem Sachverständigengutachten ergaben sich objektive Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Gegenstand um nicht hinreichend gesicherte Ladung des Lkw gehandelt hat. (ctw/ag)
Urteil vom 9. April 2019
Aktenzeichen: 1 U 170/16