Cottbus. Die deutsche Luftverkehrsteuer verstößt nach zwei Gerichtsurteilen nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich bei der Abgabe nicht um eine verdeckte Verbrauchssteuer, sondern um eine Rechtsverkehrsteuer. Diese dürfe der Bund laut Grundgesetz erheben, teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am Freitag in Cottbus mit. Der Gesetzgeber habe sich korrekt verhalten. Geklagt hatten zwei Fluggesellschaften, eine deutsche und eine ausländische. Ein Gerichtssprecher wollte ihre Namen nicht nennen. Eines der unterlegenen Unternehmen hat schon Revision eingelegt.
Die klagenden Unternehmen waren der Ansicht, die Luftverkehrssteuer verstoße gegen Verfassungsrecht. Dem Bund fehle die Kompetenz für so ein Gesetz. Außerdem verletze die Steuer den Gleichheitsgrundsatz, da der Frachtverkehr nicht erfasst werde. Dem schlossen sich die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht an. Die beiden Urteile wurden bereits am 16. Mai 2013 gefällt, wurden aber erst jetzt den beiden Klägern zugestellt. Ein Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. (dpa)
Aktenzeichen: 1 K 1074/11 und 1 K 1075/11