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Kündigungsschutz für Schwangere: Neue Fristen nach Gerichtsurteil

04.04.2025 09:43 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ein Unternehmer sitzt an einem Tisch. Im Vordergrund ist groß ein Paragrafensymbol abgebildet, neben dem ein Stehtoskop liegt
Schwangeren darf nicht gekündigt werden. Doch was ist, wenn die Frau erst nach ihrem Rauswurf von der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Schwangerschaft erfährt und verspätet klagt? (Symblbild)
© Foto: Andrey Popov/stock.adobe.com

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Schwangere längere Fristen bei Kündigungsschutzklagen haben, wenn sie erst nach Ablauf der allgemeinen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren.

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für Schwangere längere Fristen bei Kündigungsschutzklagen gelten. Kündigungsschutzklagen sind auf Antrag nachträglich zulässig, wenn eine Frau erst nach Ablauf der allgemeinen dreiwöchigen Klagefrist von ihrer bereits bestehenden Schwangerschaft erfährt. Dies stellte der Zweite Senat des obersten Arbeitsgerichts in Erfurt klar (2 AZR 156/24).

Ärztliche Feststellung der Schwangerschaft entscheidend

Der Fristbeginn für verspätete Klagen wird durch die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt haben Schwangere zwei Wochen Zeit, um zum Arbeitsgericht zu gehen.

Urteil erklärt Kündigung für unwirksam

Mit dem Urteil aus Erfurt wurde die Kündigung einer Fachkraft aus der Augenheilkunde wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz für unwirksam erklärt. Auch die beiden Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Fall einer Arbeitnehmerin aus Sachsen

Der Arbeitnehmerin aus Sachsen wurde mit Schreiben vom 14. Mai 2022 zu Ende Juni gekündigt. Nach einem Schwangerschaftstest Ende Mai erhielt sie erst am 17. Juni 2022 einen Termin beim Frauenarzt. Die Klägerin erlangte erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis von ihrer Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung. Der Schwangerschaftstest konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln.

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