Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für Schwangere längere Fristen bei Kündigungsschutzklagen gelten. Kündigungsschutzklagen sind auf Antrag nachträglich zulässig, wenn eine Frau erst nach Ablauf der allgemeinen dreiwöchigen Klagefrist von ihrer bereits bestehenden Schwangerschaft erfährt. Dies stellte der Zweite Senat des obersten Arbeitsgerichts in Erfurt klar (2 AZR 156/24).
Ärztliche Feststellung der Schwangerschaft entscheidend
Der Fristbeginn für verspätete Klagen wird durch die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt haben Schwangere zwei Wochen Zeit, um zum Arbeitsgericht zu gehen.
Urteil erklärt Kündigung für unwirksam
Mit dem Urteil aus Erfurt wurde die Kündigung einer Fachkraft aus der Augenheilkunde wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz für unwirksam erklärt. Auch die beiden Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Fall einer Arbeitnehmerin aus Sachsen
Der Arbeitnehmerin aus Sachsen wurde mit Schreiben vom 14. Mai 2022 zu Ende Juni gekündigt. Nach einem Schwangerschaftstest Ende Mai erhielt sie erst am 17. Juni 2022 einen Termin beim Frauenarzt. Die Klägerin erlangte erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis von ihrer Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung. Der Schwangerschaftstest konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln.