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BME lehnt Logistik-AGB ab

10.04.2006 16:00 Uhr

Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) lehnt die Ende März vorgestellten und vom DSLV empfohlenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsmuster für Logistikgeschäfte (Logistik-AGB) ab, das gab der Verband heute bekannt.

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Frankfurt. Erstellt wurden die AGB unter der Leitung von Professor Thomas Wieske vom Institut für Logistikrecht und Risk-Management der Hochschule Bremerhaven mit Vertretern aus Industrie, Handel, Spedition und Versicherung. „Die Logistik-AGB sind inhaltlich unzureichend; sie stellen aus Sicht des BME keine ausgewogene und interessengerechte Regelung zwischen den Geschäftspartnern aus Logistik und verladender Wirtschaft dar“, so BME-Hauptgeschäftsführer Holger Hildebrandt. Generell begrüßt der BME den Ansatz, von Logistikunternehmen erbrachte Tätigkeiten durch Musterbedingungen zu standardisieren und damit das operative Geschäft zwischen verladender Wirtschaft und Logistikunternehmen zu vereinfachen. Die Logistik-AGB sehen allerdings lediglich eine negative Abgrenzung zu den Allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp) vor. Hildebrandt: „Nur eine positive Beschreibung des sachlichen Anwendungsbereichs schafft jedoch für die Beteiligten Rechtssicherheit.“ Wesentliche Kritikpunkte des BME sowie Lösungsverschläge: + Unklarer Anwendungsbereich und unpraktikable Abgrenzung zu den ADSp. + Bei den Regelungen zur Haftung sowie zur Mängelhaftung findet im Hinblick auf die summenmäßigen Haftungsbegrenzungen und die Übernahme des Produkthaftungsrisikos im Innenverhältnis eine einseitige Risikoverlagerung zu Lasten der verladenden Wirtschaft statt. + Die Haftpflichtversicherung muss einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen gelten. + Das Recht zur kurzfristigen Vertragsbeendigung wahrt nicht die Interessen des Auftraggebers. Mit dem Druckmittel der Vertragauflösung bei veränderten Kosten für Energie, Personal oder öffentlichen Abgaben verfügt der Auftragnehmer über die Option, Kalkulationsirrtümer auf den Auftraggeber einseitig abzuwälzen. + Anstatt 1 Jahr sollte die Verjährungsfrist 3 Jahre betragen. + Gerichtsstand und Erfüllungsort sollten sich nach dem Auftraggeber richten. + Die Regelungen zu Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht sind unangemessen. „Logistik-AGB können allenfalls ergänzend als Checkliste für die Ausarbeitung eines individuellen Werkvertrags dienen. Basis für den reibungslosen Ablauf einer Geschäftsbeziehung ist die individuelle Vereinbarung, die die Interessen beider Vertragspartner aufnimmt“, betont Hildebrandt.

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