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Ausnahmeregelungen zum Lkw-Fahrverbot

15.10.2018 13:46 Uhr
Reformationstag
Am 31. Oktober gelten teilweise Fahrverbote für Lkw - doch es gibt Ausnahmen
© Foto: Holger Hollemann/dpa/picture-alliance

Am 31. Oktober besteht in den ostdeutschen Bundesländern ein Lkw-Fahrverbot. Auf bestimmten Strecken gelten jedoch Ausnahmen. Wo Lkw trotzdem fahren dürfen.

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Berlin. Am Mittwoch, 31. Oktober, besteht in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Anhänger hinter Lkw in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr. Darauf weist der Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) in seinem aktuellen Rundschreiben hin. Für dieses Fahrverbot gilt jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen. So dürfen Lkw bei Fahrten von und nach Berlin die folgenden Strecken befahren:

- zwischen Güterverkehrszentrum Wustermark über die Bundesstraße 5 und Landesgrenze Berlin,

- zwischen Güterverkehrszentrum Freienbrink über die Landesstraße 38, Bundesautobahn 10 und Bundesstraße 1/5 und Landesgrenze Berlin,

- zwischen Güterverkehrszentrum Großbeeren über die Bundesstraße 101 und Landesgrenze Berlin und

- zwischen Flughafen BER über die Bundesautobahn 113/117 sowie über die Bundesstraße 96a/96 und Landesgrenze Berlin.

Des weiteren gelten bei Fahrten von und nach Berlin in den betroffenen Bundesländern Ausnahmen auf den Autobahnen A 2, A 20, A 24, A 4, A 9, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 17, A 19, A 38, A 71, A 72, A 73, A111, A 113, A114, A 115, A 117 und A 143. Allerdings dürfen die Autobahnen dort, wo das Fahrverbot am Reformationstag gilt, nicht verlassen werden – außer bei einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung.

Das Lkw-Fahrverbot gilt am Reformationstag nur in den fünf ostdeutschen Bundesländern. Obwohl der 31. Oktober in diesem Jahr erstmalig in den norddeutschen Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ein Feiertag ist, dürfen Lkw dort fahren, da der Feiertag in diesen Bundesländern noch nicht in der zugrundeliegenden Straßenverkehrsordnung aufgeführt ist (die VerkehrsRundschau berichtete).

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