München. Häufig kommt es in Transport- und Speditionsunternehmen vor, dass Familienangehörige mitarbeiten: Ob die Ehefrau die Buchhaltung erledigt oder der Sohn eine Ausbildung zum Speditionskaufmann macht – in vielen Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen ist die Arbeitskraft der Verwandtschaft unverzichtbar.
Bei Arbeitsverträgen mit Ehepartnern, Kindern oder anderen Angehörigen müssen allerdings bestimmte Formalitäten eingehalten werden, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC). Die Mitarbeit von Familienangehörigen ist praktisch und finanziell reizvoll. Unternehmen gewinnen Vertrauenspersonen, die in der Regel mit Herzblut bei der Sache sind. Zudem, darauf weist der BVBC hin, bessern die Gehaltszahlungen die Familienkasse auf und sind gleichzeitig als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzbar.
Weil aber mitunter getrickst wird, prüft der Fiskus genau, ob die Verträge ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. „Schnell argwöhnen die Finanzbeamten, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier existiert, um Steuern zu sparen“, betont BVBC-Präsidentin Christel Fries.
Auch Verwandte sind Mitarbeiter
Grundsätzlich gelten laut der R+V-Versicherung für Verwandte im eigenen Unternehmen dieselben arbeitsvertraglichen sowie sozialversicherungstechnischen Regeln wie für fremde Mitarbeiter. Wichtig sei es, von Beginn an zu klären, ob die vom Familienmitglied geleistete Arbeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Abhängige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Nur bei familienhafter Mitarbeit besteht dagegen keine Sozialversicherungspflicht. Eine familienhafte Mitarbeit ist dann gegeben, wenn Angehörige nur gelegentlich, unregelmäßig gegen Bezahlung aushelfen und keine angemessene Bezahlung für deren Arbeitsleistung gewährt wird.
Checkliste mit Kriterien
Die folgenden Kriterien helfen bei der Entscheidung, ob für Familienangehörige Versicherungspflicht besteht. Laut dem Bundessozialgericht liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn:
- der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist,
- er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (bei Verwandten kann das Weisungsrecht abgeschwächt sein),
- das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit darstellt und über einen freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht,
- das Entgelt dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird,
- die steuerliche und buchhalterische Behandlung des Entgelts für ein solches spricht, zum Beispiel Abführung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe und
- anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden müsste.
Ein ausführlicher Beitrag zum Thema Mitarbeit von Familienangehörigen im Betrieb ist in Ausgabe VR 32/33 der VerkehrsRundschau erschienen. Online- und Premiumabonnenten können den Beitrag auch als E-Paper lesen.