Karlsruhe. Bei unlauterem Wettbewerb haften Geschäftsführer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann, wenn sie persönlich beteiligt waren oder eine konkrete Verpflichtung missachtet haben. Die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründe noch keine Verpflichtung, Wettbewerbsverstöße zu verhindern, urteilte der I. Zivilsenat des Karlsruher Gerichts.
In dem Fall ging es um die Klage eines Gasversorgers gegen ein Konkurrenzunternehmen und dessen Geschäftsführer. Diese richtete sich gegen Angaben bei der Haustürwerbung, mit denen Werber versuchten, Verbraucher zum Abschluss neuer Verträge zu bewegen.
Das Landgericht Berlin verurteilte das beklagte Unternehmen, diese Praxis zu unterlassen, und stellte eine Verpflichtung zum Schadenersatz fest. Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde aber abgewiesen. Die Klägerin hatte nun auch keinen Erfolg mit ihrer Revision beim Bundesgerichtshof.
Der Berliner Rechtsanwalt Anselm Brandi-Dohrn sprach am Donnerstag von einem „schwarzen Tag für den lauteren Wettbewerb“. Das „Geschäftsmodell Drückerkolonne“ sei kritischer zu bewerten, als es der BGH mit seinem Urteil getan habe. (dpa/ag)