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Urteil: Vorbelasteter Gaffer zahlt höhere Geldbuße

03.09.2019 16:40 Uhr
Polizeikontrolle, Gaffer
Ein Autofahrer, der bereits wegen eines Tempoverstoßes aufgefallen war, sollte eine hohe Geldbuße zahlen, weil er mit seinem Handy auf einen Verkehrsunfall hielt
© Foto: Christoph Reichwein/dpa/picture-alliance

Wer an einem Unfall vorbeifährt und Fotos oder Videos macht, begeht einen Handyverstoß und zahlt dafür üblicherweise 100 Euro. Wenn eine frühere Verkehrssünde vorliegt, erhöht sich diese Geldstrafe allerdings.

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Castrop-Rauxel. Wer an einem Unfall vorbeifährt und Fotos oder Videos macht, begeht einen Handyverstoß. Üblicherweise erhält der Gaffer dafür 100 Euro Geldbuße. Diese kann erhöht werden, wenn bereits ein früherer Verkehrsverstoß vorliegt. Auch werdeein Punkt in Flensburg fällig, erläuterte jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Sie verwies auf eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel.

Der Autofahrer war in dem verhandelten Fall auf dem Mittelstreifen einer Autobahn unterwegs gewesen. Als er an einem Unfall vorbeifuhr, hielt er das Handy über das Lenkrad in Richtung des Unfallfahrzeugs. Ein Polizist war eigens dafür abgestellt worden, um an der Unfallstelle Handyverstöße festzustellen. Insgesamt ahndete er dort in kurzer Zeit 20 bis 30 solcher Verstöße. Der Polizist notierte sich auch, wie der Fahrer das Handy gehalten hatte.

Autofahrer hatte Tempoverstoß auf dem Kerbholz

Der Autofahrer wehrte sich gegen die Geldbuße in Höhe von 125 Euro und den Punkt. Jedoch ohne Erfolg. Für das Gericht stand fest, dass er den Unfall fotografiert oder gefilmt hatte. Anders wäre die Haltung des Mobiltelefons nicht zu erklären. Somit liege ein Handyverstoß vor.

Auch wenn der Polizist sich als Zeuge aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht an den einzelnen Fall erinnere, reiche ein Bezug auf die Ordnungswidrigkeitenanzeige aus, da diese sehr detailliert gewesen sei.

Das Regelbußgeld erhöhte sich, da der Mann bereits im Herbst 2016 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld von 120 Euro und einem Punkt bestraft worden war. (ag)

Urteil vom 29. Januar 2019
Aktenzeichen: 6 OWi 313/18

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