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Fahrverbot: Bei Nebentätigkeit liegt keine berufliche Härte vor

30.08.2019 15:31 Uhr
Richterhammer, Urteil, Gerichtsentscheidung
Aufgrund eines Nebenjobs ergebe sich keine berufliche Härte, urteilte das Gericht (Symbolfoto)
© Foto: Andrea Warnecke/dpa/picturel-alliance

Wenn der Hauptarbeitsplatz nicht gefährdet ist, liegt in der Regel keine berufliche Härte vor, so dass ein ausgesprochenes Fahrverbot greift, wie ein Urteil aus Dortmund zeigt.

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Dortmund/Berlin. Negative Auswirkungen auf den Beruf können dazu führen, von einem Fahrverbot abzusehen. Stattdessen wird dann die Geldbuße erhöht. Geht es jedoch lediglich um einen Nebenjob, liegt eine „berufliche Härte“ in der Regel nicht vor, so dass das Fahrverbot nicht wegfällt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hin (AZ: 729 OWi – 257 Js 1462/18 – 219/18).

Der stellvertretende Filialleiter eines Getränkemarktes mit einem Monatseinkommen von 1640 Euro monatlich arbeitete im Nebenjob als Kellner in einer Diskothek. Dort verdiente er monatlich zwischen 300 und 400 Euro. Seine Arbeitswege zum Getränkemarkt konnte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen. Sein Fahrzeug benötigte er aber zweimal die Woche für seinen Nebenjob. Auf dem Weg in die Diskothek wurde er von der Polizei kontrolliert. Statt der erlaubten 60 km/h war er mit 115 km/h unterwegs. Nach Abzug der Toleranz war er damit noch 51 km/h zu schnell. Dies hat in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 250 Euro zur Folge. Dreieinhalb Jahre zuvor war dem Mann schon einmal die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Zwei Jahre hatte er ein Bußgeld zahlen müssen, da er nicht rechtzeitig beim TÜV war.

Aufgrund eines Nebenjobs ergibt sich keine berufliche Härte

Vor Gericht wandte sich der Autofahrer insbesondere gegen das Regelfahrverbot. Das Gericht hielt jedoch an dem Fahrverbot fest. Der Mann könne zu seinem Job im Getränkemarkt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Außerdem habe er die Strecke kennen müssen, da er sie für die Fahrten zu seinem Nebenjob des Öfteren benutze. Er habe also die Geschwindigkeitsbegrenzung gekannt. Zudem habe er an drei Verkehrsschildern mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorbeifahren müssen.

Pauschale berufliche Schwierigkeiten würden nicht gelten, so das Gericht. Auch habe der Mann noch nicht mit seinem Arbeitgeber gesprochen, so dass die Frage eine Kündigung sich zurzeit nicht stelle. Das Gericht konnte keine Schwierigkeiten beruflicher Art feststellen. Da der Hauptarbeitsplatz nicht gefährdet sei, scheide ein Fahrverbot auch nicht wegen der Nebentätigkeit aus. Aufgrund eines Nebenjobs ergebe sich keine berufliche Härte. Im Übrigen könne der Mann an den zwei Tagen in der Woche auch mit dem Taxi zur Disko fahren. Zu seinen Lasten führten die Richter darüber hinaus an, dass ihm erst wenige Jahre zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. (tb)

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