Hamm. Eine eingeschlagene Seitenscheibe beweist noch nicht, dass tatsächlich ein Einbruch in das Fahrzeug stattgefunden hat. Darauf weist das Oberlandesgericht Hamm hin. Im dem Streitfall wollte der Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen, weil ein Navigationsgerät sowie die Vordersitze aus seinem Fahrzeug entwendet worden seien. Um den Einbruch nachzuweisen, verwies er auf die eingeschlagene Seitenscheibe. Bloße Aufbruchspuren jedoch reichten den Richtern aber nicht, da diese auch selbst herbeigeführt worden sein können. Vielmehr müsse der Nachweis geführt werden, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden worden ist. Diesen Nachweis konnte der Versicherungsnehmer nicht führen, da sich die Zeugen nicht völlig sicher waren. Dass das Navigationsgerät sowie die Vordersitze fein säuberlich herausgetrennt worden waren, tat sein Übriges, um das Gericht von einem manipulierten Diebstahl zu überzeugen. (ctw)
Urteil vom 08.02.2012
Aktenzeichen 20 U 172/11