Karlsruhe. Wer sich volltrunken ans Steuer setzt, muss bei einem Verkehrsunfall damit rechnen, dass er für entstandene Schäden voll haftet. Die KFZ-Versicherung kann ihre Haftungsleistungen auf Null reduzieren, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Schaden verursacht, entschied der Bundesgerichtshof. Laut Versicherungsvertragsgesetz kann die Versicherung ihre Leistungen je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung kürzen.
Die Richter stellten klar, dass die Leistungskürzung auf Null den Ausnahmefall darstellt und dass eine Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist“. Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit mehr als 2,1 Promille Alkohol im Blut in eine Grundstücksmauer gefahren war. Als er seiner Versicherung den Schaden meldete, zahlte diese zunächst, wollte dann aber das Geld zurück. (ctw/ag)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 11.01.2012
Aktenzeichen: IV ZR 251/10