Frankfurt/Main. Die Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten sind durch den Verursacher eines Verkehrsunfalls zu erstatten. Darauf wies das Amtsgericht Frankfurt am Main hin. Der Geschädigte hatte in dem Fall ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, um den Umfang des entstandenen Schadens an seinem Fahrzeug und den Restwert feststellen zu lassen. Im Rahmen der Schadensregulierung stellte sich heraus, dass es fehlerhaft und wegen handwerklicher Mängel total unbrauchbar war.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers wollte die Kosten für das Gutachten nicht übernehmen. Sie hatte damit allerdings keinen Erfolg. Denn Fehleinschätzungen des Gutachters hat der Geschädigte in keiner Weise zu verantworten, urteilte das Amtsgericht. Hieraus könne ihm kein Nachteil entstehen. Eine Ausnahme sei, wenn die Fehler „ohne besondere Sachkunde“ erkennbar seien. (ctw/ag)
Urteil vom 24.10.2018
Aktenzeichen 31 C 1884/16 (17)