Berlin. Lkw-Fahrer müssen Kontrollbehörden in der EU keine Dokumente wie zum Beispiel Hotelquittungen vorlegen, um für die vorangegangene regelmäßige Wochenruhezeiten zu belegen, dass diese vom Fahrer außerhalb des Fahrzeugs verbracht wurden. Das geht aus einem Rundschreiben des Bundesverbandes Spedition und Logistik (DSLV) hervor.
Laut dem DSLV hat die EU-Kommission diese Präzisierung der Kontrolle in einem Brief an die International Road Union (IRU) mitgeteilt. Die Befugnisse nationaler Kontrollbehörden zur Durchsetzung regelmäßiger Ruhezeiten (45 Stunden und länger) sind damit also eingeschränkt.
Zur Begründung verweist die Kommission auf Artikel 36 der Verordnung (EU) 165 / 2014 hin. Darin sei abschließend aufgeführt, welche Aufzeichnungen der Fahrer eines Fahrzeugs einem Kontrolleur auf Verlangen jederzeit vorlegen können muss. „Ein Dokument für das Verbringen der Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs ist dort nicht aufgeführt“, zitiert der DSLV die Begründung der Kommission.
Ahndung nur dann, wenn der Fahrer auf frischer Tat ertappt wird
Aus diesem Grund – so schreibt die Kommission laut DSLV-Angaben weiter – dürften Verstöße gegen das Verbot, regelmäßige Wochenruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, nur dann geahndet werden, wenn die Fahrer auf frischer Tat ertappt werden. Das sei also beispielsweise dann der Fall, wenn der Verstoß während der Kontrolle einer regelmäßigen Wochenruhezeit im Fahrzeug entdeckt werde.
Für den Fall, dass dennoch eine diesen Vorgaben widersprechende Kontrollpraxis durchgeführt wird, empfiehlt die Europäische Kommission, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um mit der angegebenen Begründung eine Rückzahlung zu erreichen. (cd)