Karlsruhe. Streiten Beteiligte eines grenzüberschreitenden Transportes über Schadensersatzansprüche, ist das Gericht international zuständig, an dessen Ort die Übernahme des Gutes stattgefunden hat. So urteilte der Bundesgerichtshof in einem Fall, bei dem Notebooks von Deutschland nach Großbritannien befördert werden sollten, von denen am Ende aber 120 fehlten. Darin involviert waren Subunternehmer. Der Hauptfrachtführer hatte seinen Unterfrachtführer für den Verlust verantwortlich gemacht und von ihm eine Entschädigung verlangt. Weil der Auftrag von ihm nach einer Zwischenlagerung in den Niederlanden weitervergeben worden war, waren gemäß Artikel 31 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) die dortigen Gerichte zuständig. (ag)
Urteil vom 03.03.2014
Aktenzeichen: I ZR 36/13