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Urteil: Übernahmeort ist maßbeglich bei einem CMR-Rechtsstreit

04.03.2016 13:27 Uhr
Urteil: Übernahmeort ist maßbeglich bei einem CMR-Rechtsstreit
Bei einem CMR-Streit bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem das Gut übergeben worden ist.
© Foto: Picture Alliance

Gemäß europäischem Transportrecht sind bei grenzüberschreitenden Beförderungen die Gerichte des Landes zuständig, an dem das Gut übergeben worden ist.

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Karlsruhe. Streiten Beteiligte eines grenzüberschreitenden Transportes über Schadensersatzansprüche, ist das Gericht international zuständig, an dessen Ort die Übernahme des Gutes stattgefunden hat. So urteilte der Bundesgerichtshof in einem Fall, bei dem Notebooks von Deutschland nach Großbritannien befördert werden sollten, von denen am Ende aber 120 fehlten. Darin involviert waren Subunternehmer. Der Hauptfrachtführer hatte seinen Unterfrachtführer für den Verlust verantwortlich gemacht und von ihm eine Entschädigung verlangt. Weil der Auftrag von ihm nach einer Zwischenlagerung in den Niederlanden weitervergeben worden war, waren gemäß Artikel 31 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) die dortigen Gerichte zuständig. (ag)

Urteil vom 03.03.2014
Aktenzeichen: I ZR 36/13

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