Stuttgart. Die gewichtsunabhängige Haftung gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) greift nicht, wenn dem Frachtführer nicht weiß, dass es sich bei der auf Ladung um besonders wertvolle Textilien handelt. Das entschied das das Oberlandesgericht Stuttgart bezüglich eines Ladungsdiebstahls auf einem unbewachten und unbeleuchteten Parkplatz im Bereich der A 20 in der britischen Grafschaft Kent. Dort hatte der Fahrer des beklagten Transportunternehmers im August 2011 einen verschlossenen Auflieger mit Kofferaufbau, der keinen Hinweis auf die Ladung enthielt, abgestellt und sich schlafen gelegt.
Weil der Absender dem von ihm beauftragten Frachtführer aber im Vorfeld nicht mitgeteilt hatte, dass es sich um besonders wertvolle Textilien handelt, musste dieser nicht für den Verlust des in seiner Obhut befindlichen Gutes aufkommen. In diesem Fall habe sich Frachtführer nicht leichtfertig oder grob fahrlässig verhalten, urteilte das Oberlandesgericht. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er ganz offensichtlich erforderliche Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen hätte. Der Parkplatz war aber belebt und ein erhöhtes Diebstahlrisiko in dieser Gegend Großbritanniens nicht gegeben gewesen. Und von außen hatte es am Lkw zudem keine Hinweise gegeben, die Langfinger hätten anlocken können. (ag)
Urteil vom 25.02.2015
Aktenzeichen 3 U 143/14