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Urteil: Transportfirmen müssen Digitacho-Daten vorlegen

22.03.2017 16:50 Uhr
Urteil: Transportfirmen müssen Digitacho-Daten vorlegen
Das Fahrpersonalgesetz schreibt dem Verkehrsunternehmer vor, dass er den Kontrollbehörden die Digitacho-Daten auf Anfrage vorlegen muss
© Foto: Picture Alliance/dpa/Matthias Schrader

Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers im Lkw den Kontrollbehörden auszuhändigen und dürfen sich nicht weigern, weil der Aufwand unverhältnismäßig sei.

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Mainz. Transportunternehmen müssen die Daten aus den Fahrtenschreibern ihrer Lastwagen vorlegen, wenn die Behörden sie dazu auffordern. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz einer Mitteilung vom Mittwoch zufolge. Eine Transportfirma hatte mehrmals gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen. Die zuständige Behörde forderte daraufhin die Daten aus dem digitalen Tachografen des betroffenen Lkw für vier Monate und verhängte ein Bußgeld von 300 Euro. Die Transportfirma weigerte sich und argumentierte, dass der damit verbundene Aufwand den Betrieb gefährde.

Das Gericht wies die Klage ab und verwies auf das Fahrpersonalgesetz. Die Kontrollbehörden seien berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zu verlangen, um das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen, entschieden die Richter. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig: Das Unternehmen müsse nur Daten herausgeben, zu deren Speicherung sie ohnehin verpflichtet sei. (dpa)

Urteil vom 08.03.2017
Aktenzeichen: 3 K 621/16.MZ

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