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Urteil: Temposünden in der Schweiz führen zu Haftstrafe in Deutschland

04.10.2018 16:47 Uhr
Der durch die Schweiz rasende Autofahrer musste für zwölf Monate in Deutschland ins Gefängnis
© Foto: Onypix/Fotolia

Eine von einem Schweizer Gericht verhängte Freiheitsstrafe wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung in unserem Nachbarland kann auch in Deutschland ins Gefängnis führen.

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Stuttgart. Eine wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz von einem Schweizer Gericht verhängte Freiheitsstrafe kann auch in Deutschland ins Gefängnis führen. Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte das Urteil aus der Schweiz in Deutschland für vollstreckbar. Der verurteilte Autofahrer mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland hatte in zwei Tunneln mehrfach die Geschwindigkeit erheblich überschritten. Um der Polizei zu entkommen, fuhr er dann mit 200 Stundenkilometern über die Autobahn, obwohl ein Tempolimit von 120 Stundenkilometern in der Schweiz gilt. Dabei fuhr der Fahrer jeweils unerlaubte und gefährliche Überholmanöver, weshalb er in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dieses Urteil führte dazu, dass der Autofahrer nun für zwölf Monate in Deutschland ins Gefängnis muss. Dass der Fahrer bei seiner Verurteilung nicht anwesend war, stand dem nicht entgegen. Er hatte nämlich Kenntnis von der Verhandlung und war von den Schweizern auch darauf hingewiesen worden, was passiert, wenn er nicht erscheint. Auch war ein Pflichtverteidiger anwesend. Zwar sind derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen in Deutschland nicht grundsätzlich eine Straftat, sondern vielmehr eine Ordnungswidrigkeit. Jedoch sieht das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vor, dass auch dann eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann, wenn hier aufgrund des geahndeten Verhaltens nur Ordnungswidrigkeiten vorlägen. (ctw/ag)

Beschluss vom 25.04.2018
Aktenzeichen: 1 Ws 23/18

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