Landstuhl. Risse in der Bremsscheibe, die mit bloßem Auge erkennbar sind, bedeuten nicht gleich, dass der Lkw verkehrsuntüchtig ist. Das entschied das Amtsgericht Landstuhl. Der Lkw-Fahrer war in diesem Fall wegen einer fehlenden Warnleuchte von der Polizei angehalten worden. Gleichzeitig wurden Risse in der Bremsscheibe festgestellt, weshalb er auch eine Anzeige mit dem Vorwurf bekam, er sei mit einem verkehrsuntüchtigen Lkw unterwegs. Dieser Vorwurf konnte nicht aufrecht erhalten bleiben.
Vielmehr konnte der Betroffene einen Werkstattbesuch einige Tage zuvor nachweisen, bei dem dies bemängelt, aber nicht als verkehrsunsicher eingestuft worden war. Zudem hatte er die Bescheinigung eines Prüfingenieurs, der diese Einschätzung bestätigte. Entscheidend ist nämlich, wie lang, breit und tief die Risse sind. Dafür gibt es Richtlinien. Die Polizeibeamten hatten die Risse nicht gemessen und auch keine Überprüfung anhand der Richtlinien vorgenommen, so dass lediglich von einer potentiellen Gefährdungslage, aber nicht von Verkehrsunsicherheit auszugehen war. (ctw/ag)
Urteil vom 31.05.2017
Aktenzeichen: 2 OWi 4286 Js 1481/17