Leipzig. Erst nach Ablauf von drei Tagen dürfen Pkw aus kurzfristig eingerichteten Halteverboten abgeschleppt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kürzlich. Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde, hieß es in dem Urteil.
Vorlauf von 48 Stunden nicht ausreichend
Der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, dass ein Vorlauf von 48 Stunden ausreichend und verhältnismäßig sei, weil die Straßenverkehrsbehörden anderenfalls auf Änderungen der Verkehrslagen nicht hinreichend flexibel reagieren könnten, ist das Gericht nicht gefolgt. Zudem sei es Haltern nicht zuzumuten, mindestens alle zwei Tage nach ihrem abgestellten Fahrzeug zu schauen. Angemessen sei vielmehr ein Vorlauf von drei vollen Tagen.
Die Entscheidung aus Leipzig hat Auswirkungen auf die Arbeit von Möbelspediteuren, die für Umzüge regelmäßig mobile Parkverbote einrichten und dort immer wieder widerrechtlich parkende Fahrzeuge entfernen lassen müssen. Falls am Tag des Umzugs nun ein Auto die von der Stadt genehmigte Halteverbotszone blockieren sollte, hat der Möbelspediteur das Recht, dieses auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen, damit der Umzug im geplanten Rahmen reibungslos stattfinden kann. (ag)
Urteil vom 24.05.2018
Aktenzeichen: 3 C 25.16