Ist der Verbleib des Transportgutes nach mehr als 30 Tagen unklar, gilt das Gut unwiderleglich als abhandengekommen. So urteilte das Oberlandesgericht München. In dem verhandelten Fall hatte der Absender einen Spediteur (Beförderer) mit dem Transport von 35 Gebrauchtwagen per Bahn und Schiff von München nach Libyen beauftragt. Die Wagen sollten per Bahn nach Italien gehen und von dort aus per Schiff weiter in das nordafrikanische Land.
Für den Seetransport hatte der Spediteur eine weitere Firma beauftragt. Diese Reederei hatte die Fahrzeuge eingeladen, jedoch noch in Italien wieder ausgeladen, da sie der Ansicht gewesen war, dass die PKW in Libyen keine Einfuhrerlaubnis erhalten würden. Der Spediteur und der Reederei hatten hierüber regen Schriftverkehr geführt, wovon der Absender keine Kenntnis erhalten hatte. Dieser war erst nach über 30 Tagen informiert worden. Die PKW waren inzwischen weder in Italien auffindbar noch in Libyen angekommen.
Der Spediteur musste dem Absender hierfür Schadensersatz zahlen, nicht die Reederei. Denn bei dem multimodalen Transport ließ sich nicht gemäß Paragraf 452 a des Handelsgesetzbuchs (HGB) feststellen, dass das Schadensereignis auf der Seestrecke eingetreten wäre. Deshalb gingen die Richter von einem unbekannten Schadensort aus. Somit fand das allgemeine Frachtrecht und nicht das Seefrachtrecht Anwendung. (ctw/ag)
Urteil vom 06.11.2013
Aktenzeichen: 7 U 1298/13