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Urteil: Auch nicht genutzte Fahrzeuge müssen versichert werden

04.09.2018 16:49 Uhr
Europäischer Gerichtshof, EuGH
Der EuGH hat klargestellt, dass auch stillgelegt Fahrzeuge versichert sein müssen, wenn sie noch fahrbereit sind
© Foto: Alexandre Marchi/MAXPPP/dpa/picture-alliance

Laut dem EuGH kann ein Fahrzeughalter auch dann für Schäden verantwortlich gemacht werden, wenn er zivilrechtlich nicht für einen Unfall verantwortlich, aber verpflichtet war, eine Versicherung abzuschließen.

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Luxemburg. Auch ungenutzte und auf Privatgrundstücken abgestellte Fahrzeuge müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) versichert werden. Wenn Fahrzeuge nicht offiziell stillgelegt und fahrbereit sind, muss auch dann eine Haftpflichtversicherung bestehen, wenn der Eigentümer es nicht mehr nutzen möchte, befanden die Luxemburger Richter am Dienstag.

Konkret ging es um einen Fall aus Portugal. Eine Fahrzeug-Eigentümerin hatte ihr Auto wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr benutzt und in ihrem Hof abgestellt, ohne ihn aber offiziell stillzulegen. Ihr Sohn fuhr ohne ihr Wissen und ohne ihre Erlaubnis im November 2006 mit dem Wagen und kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Zwei weitere Insassen starben.

Der portugiesische Automobil-Garantiefonds zahlte den Angehörigen der Insassen Entschädigungen. Anschließend forderte er von der Fahrzeughalterin rund 440.000 Euro, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgekommen sei. Die Halterin argumentierte hingegen, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich und nicht versicherungspflichtig, da sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte.

Die Luxemburger Richter schlossen sich dieser Sichtweise jedoch in ihrem Urteil nicht an. Demnach kann die Fahrzeughalterin auch dann für die Schäden verantwortlich gemacht werden, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich, aber verpflichtet war, eine Versicherung abzuschließen. (dpa/ag)

Urteil vom 04.09.2018
Aktenzeichen: C-80/17

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