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Urteil: Lkw-Transport von Fertig-Lasagne am Sonntag verboten

12.09.2018 13:11 Uhr
Fertig-Lasagne ist nicht vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Lkw ab 7,5 Tonnen ausgenommen, weil es sich um kein Frischeerzeugnis handelt
© Foto: Friso Gentsch/dpa/picture-alliance

Fertiggerichte, die Milch und Fleisch beinhalten, sind nicht von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen in Deutschland ausgenommen. Eine Ausnahme gilt nur für wirklich frische Erzeugnisse.

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Celle. Wer ein kühlbedürftiges Fertiggericht sonntags durch Deutschland transportiert, verstößt gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen. In einem solchen Fall darf das Gericht den Verfall des Frachtentgelts für die auf dem Boden der Bundesrepublik zurückgelegten Kilometer anordnen. So entschied das Oberlandesgericht Celle.

Der betroffene Frachtführer hatte Fertig-Lasagne an einem Sonntag von Frankreich aus quer durch Deutschland in Richtung Polen transportiert. Er berief sich darauf, dass er frische Milch beziehungsweise Fleischerzeugnisse befördert habe und der Transport gemäß Paragraf 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung zulässig gewesen sei. Dem widersprach das Gericht.

Denn es wurde zwar Milch und Fleisch in der Lasagne mit verarbeitet, jedoch handelt es sich lediglich um einen Bestandteil des Fertiggerichts und nicht um frische Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift. Frische Milcherzeugnisse beziehungsweise frische Fleischerzeugnisse sind demnach Erzeugnisse, die ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch beziehungsweise Fleisch bestehen, also das Ergebnis einer Bearbeitung von Milch oder Fleisch sind. (ctw/ag)

Beschluss vom 05.04.2017
Aktenzeichen: 1 Ss (Owi) 5/17

 

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