Frankfurt a. Main. Der Arbeitgeber muss für Betriebsversammlungen objektiv geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, aber nicht dem Wunsch des Betriebsrats nachkommen. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht. In einem Betrieb mit 390 Arbeitnehmern waren die Treffen von Betriebsrat und Belegschaft vom Lager in die Kantine verlegt worden. Der Betriebsrat wollte dies nicht akzeptieren, weil er diese als zu eng und zu warm empfand.
Der Antrag auf Rückverlegung ins Lager wurde abgelehnt, denn der Arbeitgeber muss nur solche Räume zur Verfügung stellen, die objektiv die berechtigten Belange des Betriebsrats berücksichtigen. Über die Verwendung seiner Räume könne er im Einzelfall jedoch jeweils selbst entscheiden, auch wenn die Lagerhalle vielleicht sogar geeigneter wäre. (ctw)
Urteil vom 12.06.2012
Aktenzeichen 16 TaBVGa 149/12