München. Werden an eine GmbH zu viel erstattete Vorsteuern seitens des Finanzamts von dem Geschäftsführer einer GmbH zurück verlangt, so müssen erst die unzutreffenden Erstattungsbescheide gegenüber der GmbH gültig aufgehoben werden, bevor ein wirksamer Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer ergehen kann. So der Bundesfinanzhof.
Da eine GmbH den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ins Ausland verlegt hatte, wurden ihr gegenüber Vorsteuern zu Unrecht erstattet. Der Geschäftsführer sollte haften, da er die Vorsteuern nicht ordnungsgemäß angemeldet hatte. Allerdings waren die Erstattungsbescheide gegenüber der GmbH noch gar nicht aufgehoben, so dass auch der Geschäftsführer noch nicht herangezogen werden konnte. (ctw)
Urteil vom 14.03.2012
Aktenzeichen: XI-R-6/10