Erfurt. Ein dem Lehrvertrag vorausgegangenes Praktikum darf nicht auf die Probezeit im Ausbildungsverhältnis angerechnet werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag und wies damit die Klage eines jungen Mannes aus Nordrhein-Westfalen zurück. Dieser hatte vor Beginn seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im August 2013 zur Überbrückung einen Praktikantenvertrag mit dem Betrieb geschlossen. Nach der dreimonatigen Probezeit zu Beginn seines Ausbildungsverhältnisses war er gekündigt worden.
Der Kläger hielt seine Kündigung für unwirksam, da sie seiner Ansicht nach erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden war. Er argumentierte, dass das Praktikum auf die Probezeit anzurechnen sei. Sein Ausbildungsbetrieb habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild machen können.
Die obersten Arbeitsrichter erklärten jedoch, dass die Tätigkeit des Klägers vor Beginn der Lehre nicht zu berücksichtigen sei. Das gelte auch dann, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte. Laut dem Berufsbildungsgesetz muss ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen. (dpa)
Urteil vom 19.11.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 844/14