Kiel. Ein Arbeitnehmer muss sonntags nicht mit der Zustellung einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen und den Briefkasten leeren. Wirft der Arbeitgeber sonntags die Kündigung ein, gilt sie erst als am Montag zugegangen. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Mannes, der am letzten Tag seiner Probezeit gekündigt werden sollte. Der Beklagte wollte den Kläger am 30. November, einem Sonntag, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. Dezember kündigen, musste aber hinnehmen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. Dezember endete. Denn eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger und der Arbeitnehmer hatte seinen Briefkasten erst montags geleert. (ctw/ag)
Urteil vom 13.10.2015
Aktenzeichen 2 Sa 149/15