Berlin. Soll einem Langzeitkranken gekündigt werden, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass eine Wiedereingliederung beispielsweise durch Umgestaltung nicht möglich ist, urteilte das Arbeitsgericht Berlin. Der Arbeitnehmer war wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr krank. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass eine Rückkehr nicht mehr erfolgen könne und kündigte, allerdings zu Unrecht. Er hatte nämlich nicht geprüft, wie eine Wiedereingliederung erfolgen könne, wie der Arbeitsplatz umgestaltet werden oder auch ein Arbeitsplatzwechsel erfolgen könne, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Da dieser Suchprozess nicht erfolgte, konnte auch nicht gekündigt werden. (ctw)
Urteil vom 16.10.2015
Aktenzeichen: 28 Ca 9065/15