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Urteil: Post muss Briefkästen der Konkurrenz dulden

14.05.2010 09:56 Uhr
Urteil: Post muss Briefkästen der Konkurrenz dulden
Urteil: Post-Konkurrenten dürfen ihre eigenen Briefkasten auch in die Nähe von Filialen und Briefkästen der Deutschen Post platzieren
© Foto: Deutsche Post

Bundesgerichtshof: Post-Konkurrenten dürfen ihre eigenen Briefkasten auch in die Nähe von Filialen und Briefkästen der Deutschen Post platzieren

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Nürnberg/Karlsruhe. Briefkästen der Deutschen Post sind keine Platzhirsche. Die Post muss es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hinnehmen, wenn die Konkurrenz ihre eigenen Briefkästen unmittelbar neben den traditionell gelben Kästen der Post oder direkt vor deren Filialen aufstellt.

Dies hatte die Post eigentlich einem Briefzustelldienst verbieten wollen, der in Nürnberg mehr als 50 rot lackierte Briefkästen platzierte - jeden zweiten davon direkt neben einer Filiale oder einem Post-Briefkasten, dazu sind beide Briefkasten-Versionen gleich hoch.

Egal, entschied nun der I. Zivilsenat des BGH, der für das Wettbewerbsrecht zuständig ist. Die roten Briefkästen unterschieden sich klar von den gelben der Post.

Post befürchtet Verunsicherung der Kunden

Die Post ist dagegen überzeugt, dass die Kunden durch die beiden Varianten in unmittelbarer Nachbarschaft verunsichert sind. Immer wieder landeten Briefe mit ihren Briefmarken teilweise in den Kästen der Konkurrenz, dadurch werde die Zeit des Zustellens verlängert, argumentierte die Post, die mit dieser Klage beim Nürnberger Landgericht noch erfolgreich war.

Es sei selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend, dass Briefkästen in etwa dieselbe Höhe und die gleiche Grundfläche hätten, entschied dagegen der BGH. Außerdem sei die rote Farbe der Konkurrenzkästen ebenso auffällig wie der runde Kastendeckel und die Beschriftung.

Natürlich sei keineswegs ausgeschlossen, dass Briefeschreiber die Kästen auch verwechseln könnten oder annähmen, es handele sich nicht um die Konkurrenz, sondern um eine Tochtergesellschaft der Post.

"Diese Fehlvorstellung begründet aber keinen Unterlassungsanspruch", entschied der Senat. "Sie beruht letztlich darauf, dass die Bevölkerung noch nicht daran gewöhnt ist, dass die Dienstleistung der Briefbeförderung nicht nur von der Klägerin, sondern auch von Wettbewerbern angeboten wird." (dpa)

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