München. Ein Mann war vor seinen Zug gesprungen, um sich umzubringen. Der Lokführer hat aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) München aber keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der 13. Senat hob am Mittwoch ein früheres Urteil des Landgerichts München II auf. Die Richter dort hatten den Mann nach seinem gescheiterten Suizidversuch zur Zahlung von rund 14.400 Euro verurteilt. Dagegen wehrte er sich erfolgreich mit seiner Berufung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Obwohl das Landgericht den Beklagten zum Zeitpunkt des Vorfalls im Oktober 2011 für nicht zurechnungsfähig befand, hatte es ihn beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet. Der OLG-Senat betonte dagegen nun, dass wegen der Schuldunfähigkeit darauf allgemein kein Anspruch bestehe.
Einem Gutachten zufolge hat der Lokführer seit dem Vorfall psychische Probleme und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. «Das ist ein riesiges gesellschaftliches Problem, das leider zulasten Ihres Mandanten ausgehen wird», hatte einer der Richter bei einem ersten Verhandlungstermin zum Anwalt des Klägers gesagt. (dpa/ag)
Urteil vom 8. August 2018
Aktenzeichen: 13 U 3421/17