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Frankreich regelt Standardvertrag für Straßentransporte neu

23.09.2019 15:56 Uhr
Lkw, Frankreich
Die gesetzlichen Anforderungen an Verträge zwischen Spediteuren und Subunternehmern steigen zum 1. Oktober 2019
© Foto: Johan Ben Azzouz/MAXPPP/picture-alliance

Zum 1. Oktober ändert die französische Regierung die gesetzlichen Anforderungen an Geschäfte im Straßengüterverkehr. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer nimmt sie stärker in die Pflicht.

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Paris. Wie Verträge mit Subunternehmen im Straßengüterverkehr künftig aussehen sollen, hat die französische Regierung jetzt in einem Dekret neu festgelegt. Es trägt die Nummer 2019-695, wurde Anfang Juli im Gesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Oktober 2019 in Kraft. Die Bestimmungen sind das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen den Fachverbänden des Güterverkehrsgewerbes und den betreffenden Ministerien für Transport und für Arbeit. Ziel ist es, unlauteren Wettbewerb, Schwarzarbeit und Sozialdumping in diesem Wirtschaftszweig zu bekämpfen.

Die Vorgaben der französischen Regierung für Verträge mit Subunternehmen sind im „Code des transports“ geregelt. Dieser sieht vor, dass die jeweiligen Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich präzisiert sein müssen. Falls keine entsprechende Vereinbarung vorliegt, muss das Verhältnis zwischen beiden Parteien von Rechts wegen denen entsprechen, die im gesetzlich verankerten Standardvertrag enthalten sind. Das neue Dekret aktualisiert jetzt jene Verpflichtungen, denen Subunternehmen unterliegen. Es ist in Französisch im Internet einsehbar.

Regelmäßige Kontroll- und Nachweispflichten

Der neue Mustervertrag verlangt etwa, dass ein frei ausgehandelter Preis dem Subunternehmer eine gerechte Bezahlung für die von ihm erbrachten Leistungen zusichert. Ausgenommen sind Geschäfte innerhalb eines kurzen Zeitraums bei im Spotmarkt vereinbarten Transporten. Die neuen Bestimmungen verpflichten den Auftragnehmer dazu, vor Vertragsabschluss seinem Auftragsgeber in Fotokopie die aktuell gültige und auf seinen Namen lautende Transportlizenz  vorzulegen – egal, ob diese in Frankreich oder in einem anderen EU-Land ausgestellt wurde.

Im Fall von Dienstleistungen im Mindestwert von 5000 Euro vor Steuern muss der französische Auftraggeber jetzt beim Abschluss eines Vertrags und bis zu dessen Ende bei seinem Auftragnehmer alle sechs Monate überprüfen, ob alles den einschlägigen Bestimmungen der Gesetze gegen Schwarzarbeit entspricht. Die entsprechenden Unterlagen muss ihm der Subunternehmer in Kopie übergeben. Ferner verlangt der Gesetzgeber, dass er alle halbe Jahre per Auszug aus dem Handelsregister bescheinigt, in diesem seit mindestens drei Monaten eingetragen zu sein. „Eventuell“ kann auch ein Ausweis reichen, der bezeugt, dass er im Handwerksregister steht.

Klarstellung bei der Entsende- und A1-Bescheinigung

Zudem muss der Subunternehmer alle sechs Monate für die Beschäftigen unter anderem gültige Entsendebescheinigungen und Sozialversicherungsnachweise (A1-Bescheinigung) vorlegen können. Beschäftigt er ausländische Kräfte, muss er wiederum alle einmal pro Halbjahr deren Namen und Nationalität auflisten und angeben, ob sie der französischen Arbeitsgesetzgebung unterliegen. Ist das nicht der Fall, muss der Subunternehmer schriftlich bekunden, dass er keine Ausländer beschäftigt.

Hat er seine Firma nicht in Frankreich, wird von ihm verlangt, dass er – immer in denselben Zeitabständen – dem Auftraggeber ein Papier aushändigt, das bestätigt, dass er sich an sämtliche einschlägigen EU-Sozialvorschriften oder die entsprechenden internationalen Vereinbarungen hält. Im Bedarfsfall sollen diese Bescheinigungen auch von den zuständigen Behörden und Einrichtungen des Heimatlandes erstellt werden können.

Auch für die Fahrer eines ausländischen Subunternehmers sind die Vorschriften präzisiert worden. Für jeden einzelnen muss eine Kopie des Entsendungsauftrags vorliegen – und zwar auf Französisch. Kommt der Auftragnehmer diesen Auflagen nicht, unvollständig oder in zweifelhafter Form nach und händigt er sie auch nach Aufforderung per Einschreiben nicht aus, kann der Auftraggeber den Vertrag fristlos und ohne Entschädigungen kündigen. Das gilt ebenso bei Vorlage von falschen Papieren, was strafrechtlich verfolgt werden kann. (jb/ag)   

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