Düsseldorf. Dem Lagerhalter ist grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn in seiner Halle durch einen einfachen Fahrfehler eines Staplerfahrers eine Sprinkleranlage so heruntergerissen wird, dass sie auslöst und dadurch Gut beschädigt. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall eines Wasserschadens in Höhe von rund 10.800 Euro an eingelagerten Elektronik- und IT-Artikeln. Auf eine Haftungsbegrenzung gemäß den im Rahmenvertrag vereinbarten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) konnte sich der Beklagte nicht berufen.
Die Sprinkleranlage in dem streitgegenständliche Lager des beklagten Unternehmers war so gebaut, dass sie beim Rangieren mit dem Gabelstapler bereits durch leichte Unachtsamkeit so beschädigt werden konnte, dass sie auslöste. Zwar hatte der Lagerhalter seine Mitarbeiter angewiesen, bei der Einfahrt mit Schubmaststaplern vom Hochregallager in das Kleinteil- beziehungsweise Kommissionierungslager mit niedrigerer Deckenhöhe besonders sorgfältig zu sein. Allerdings sei dies nicht ausreichend, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Er hätte vielmehr die Sprinkleranlage so baulich absichern müssen, dass ein Auslösen durch leichte Unachtsamkeit nicht passieren kann. Da dies nicht erfolgt war, sei ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen und er hafte für das beschädigte Lagergut.
Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach Paragraf 475 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) lagen in diesem Fall vor. Nach dieser Vorschrift haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme der Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Zwar trifft den Einlagernden eine Mitschuld an der Schadensentstehung, wenn er die Ungeeignetheit von Lagerräumlichkeiten oder grobe Organisationsmängel erkennt und den Lagerhalter darauf nicht hinweist. Allerdings ließ sich in diesem Fall nicht aufklären, ob dem Kläger das streitentscheidende Organisationsverschulden des Beklagten bekannt oder ob es für ihn erkennbar war. (ctw/ag)
Urteil vom 22. Dezember 2016
Aktenzeichen: I-18 U 161/15