Kiel. Ein Zolllagerhalter kann für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in Kiel.
Dort ging es um einen Zolllagerhalter, der für die reine Lagerung von Ware zuständig war, aber in keiner Weise über die eingelagerten Waren verfügen durfte. Ihm wurde die Einfuhrumsatzsteuer berechnet, er wollte entsprechend den Vorsteuerabzug geltend machen. Er sah in der Lagerung der Ware zum Erzielen seines Umsatzes hierfür die entsprechende Grundlage. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da der Unternehmer im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht hatte.
Die eingeführten Waren und die darauf entfallende Einfuhrumsatzsteuer gehörten beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze, so die Begründung, wenn er die Waren in eigenem Namen verkauft und sie damit für sein Unternehmen verwendet. Der Einsatz der eingeführten Waren zur Bewirkung von Logistikumsätzen reicht demnach für den Vorsteuerabzug nicht aus, da hierdurch die – stets nur einem Unternehmer zustehende – Abzugsberechtigung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, wo der Fall derzeit anhängig ist. (ctw/ag)
Urteil vom 09.10.2014
Aktenzeichen 4 K 67/13