Luxemburg. Wenn bei finanziellen Schwierigkeiten eines Arbeitgebers Kurzarbeit angeordnet ist, verringert sich auch der Anspruch auf den Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung. Darauf weist der Europäische Gerichtshof hin.
Im Rahmen eines Sozialplans, der mit dem Betriebsrat abgeschlossen wurde, wurde vereinbart, dass zwei Arbeitnehmer zwar noch ein Jahr in dem Unternehmen weiter beschäftigt wurden. Allerdings wurde für sie Kurzarbeit angeordnet. Sie erhielten von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld, mussten jedoch nicht mehr arbeiten. Da sie nicht arbeiteten, war der Jahresurlaub finanziell auszugleichen. Sie hatten damit jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung ihres vollen Jahresurlaubs.
Für sie galten die gleichen Regelungen wie für Teilzeitarbeitskräfte, denn der Jahresurlaub war ins Verhältnis zu der verringerten Arbeitszeit zu setzen. Nur hierfür gab es Geld. Denn anders als beispielsweise erkrankte Mitarbeiter konnten sie ihre verringerte Arbeitszeit zu Erholungszwecken oder Freizeitaktivitäten nutzen. Hierfür muss der Arbeitgeber nicht bezahlen. (ctw)
Urteil vom 08.11.2012
Aktenzeichen: Rs. C-229/11 und C-230/11