Karlsruhe. Engagiert der Betriebsrat eine Beraterfirma, so können die Berater ihr Honorar von diesem verlangen. Hat der Betriebsratsvorsitzende den Auftrag über das erforderliche Maß hinaus erweitert und fällt hierfür ein höheres Honorar an, so haftet er auch persönlich für das Honorar. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn die Beraterfirma hätte erkennen müssen, dass die weitere Beratung nicht erforderlich war. Dann würde der Honoraranspruch hierfür entfallen. Im entschiedenen Fall hatte der Betriebsratsvorsitzende eines Unternehmens mit mehr als 300 Mitarbeitern das Beratungsmandat über das Maß der Erforderlichkeit hinaus erweitert. (ctw)
Urteil vom 25.10.2012
Aktenzeichen: III ZR 266/11