München. Arbeiten während des Urlaubs ist für Arbeitnehmer nicht grundsätzlich verboten. Da Arbeitgeber den Erholungsurlaub aber bezahlen, haben sie auch ein Interesse daran, dass ihr Mitarbeiter erholt aus den Ferien zurückkommt. Daher darf die Arbeit dem Urlaubszweck nicht widersprechen. Und der heißt in erster Linie Erholung. So sind nach Paragraf 8 des Bundesurlaubsgesetzes Erwerbstätigkeiten untersagt, die dem Urlaubszweck entgegenstehen. Was genau darunter fällt, definiert das Gesetz jedoch nicht.
Auf jeden Fall kommt es nicht drauf an, ob der Mitarbeiter für den Ferienjob einen Arbeitsvertrag vorweisen kann. Maßgeblich ist allein, ob die Arbeit auf den Erwerb, also das Geldverdienen, ausgerichtet ist. Daher fallen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen oder die Mithilfe im Betrieb von Familienangehörigen ebenso wenig darunter wie die Unterstützung eines Freundes beim Hausbau, da diese Arbeiten in der Regel unentgeltlich erfolgen.
Bei allen anderen bezahlten Tätigkeiten ist konkret zu prüfen, ob sie mit dem Erholungszweck des Urlaubs vereinbar sind. Allgemeingültige Kriterien gibt es dafür leider nicht. So kann etwa körperliche Arbeit für einen Büroangestellten im Einzelfall durchaus eine Erholung darstellen, während sie das für eine Lagerfachkraft eher nicht ist. Ein Indiz für die Vereinbarkeit stellt die wöchentliche Arbeitszeit dar: Wer etwa als Berufskraftfahrer in den Ferien Vollzeit für ein anderes Unternehmen fährt, erholt sich nicht. Arbeitgeber können Mitarbeiter, die im Urlaub verbotswidrig arbeiten, zunächst abmahnen. Wiederholen sich solche Vorfälle, kann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig sein. (ir)
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