Erfurt. Stehen Massenentlassungen in einem Betrieb an, so ist der Betriebsrat hierüber schriftlich zu unterrichten. Fehlt die schriftliche Bekanntgabe, kann dieser Formfehler durch eine schriftlich fixierte Zustimmung des Betriebsrats zu einem entsprechenden Interessensausgleich ausgehebelt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
In dem konkreten Fall fehlte es zwar an der schriftlichen Bekanntgabe, jedoch hatte der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich ausgehandelt. Dieser wurde schriftlich festgelegt und der Betriebsrat hatte hier ausdrücklich sein Einverständnis erklärt. Durch die schriftliche Unterreichtung soll der Betriebsrat die Möglichkeit bekommen, Stellung zu den Entlassungen nehmen zu können. Ein etwaiger Schriftformmangel der Unterrichtung ist nach Ansicht des Gerichts durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats im Interessenausgleich geheilt. (ctw/bw)
Urteil vom 20.09.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 155/11