München. Es gibt keinen generellen Anspruch darauf, dass man nur von Unternehmen verklagt werden darf, die grundsätzlich auch in der Lage sind, im Fall des Prozessverlusts die Prozesskosten des beklagten Unternehmens zu erstatten. Das entschied das Oberlandesgericht München. In dem Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH die Zahlung von Umsatzbeteiligung und Lagergebühren gefordert, wobei die GmbH ihr operatives Geschäft bereits eingestellt hatte. Die Ansprüche hatte der Kläger an das Finanzamt Pfaffenhofen abgetreten.
Das beklagte Unternehmen sah diese Klage als unzulässig an, weil die GmbH nicht mehr tätig war und vermögenslos sei. Da diese aber weder insolvent noch überschuldet war und deren Geschäftsführer die Zahlung an sich selbst und nicht etwa an das Finanzamt verlangte, war die Klage in diesem Fall zulässig. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass Ansprüche auf Lagergeld nicht etwa mit Ablieferung des Gutes zu verjähren beginnen, sondern mit der Rückgabe. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen (ctw/ag)
Urteil vom 24.11.2016
Aktenzeichen: 23 U 2076/16