Karlsruhe. Der Käufer eines neuen Lastwagens mit verschiedenen Fehlern kann im Anschluss an eine gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises nicht auch unter Berufung auf dieselben Mängel anstelle oder neben dem Preisrabatt das Geld komplett zurückverlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch. In dem Fall ging es um einen Lkw der Marke Mercedes-Benz für fast 100.000 Euro. Er kam zwar frisch aus der Werkshalle, musste aber im Zeitraum Oktober 2014 und Februar 2015 siebenmal in eine Daimler-Niederlassung zur Reparatur gebracht werden, weil er ständig kaputt war. Kurzschlüsse und Elektronikfehler sowie Probleme mit Gangschaltung und Hydraulik haben den Käufer so geärgert, dass er erst den Kaufpreis mindern und schließlich das Geschäft komplett rückabwickeln wollte.
Nach dem Land- und dem Oberlandesgericht in Stuttgart beschäftigten sich die Karlsruher Richter nun mit dem Fall. In den Vorinstanzen hatte der Käufer jeweils Erfolg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sahen einen Anspruch auf den sogenannten großen Schadenersatz, obwohl wegen der Fehleranfälligkeit des Lastwagens bereits eine Minderung des Kaufpreises um 20 Prozent verlangt worden war. Es geht dabei um eine Summe von fast 80 000 Euro. Der Hersteller Daimler war dagegen vor dem BGH in Revision gegangen. Der dort zuständige Zivilsenat hob am Mittwoch die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Die Begründung: Wer wirksam von dem Gestaltungsrecht der Preisminderung Gebrauch mache, habe dadurch seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das mit Mängeln behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen.
Entweder Preisminderung oder Vertragsrücktritt
Rechtlicher Hintergrund sind die Paragrafen 437 und 441 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die Rechte von Käufern bei Mängeln geregelt sind. Zwar gestattet es das Gesetz einem Käufer grundsätzlich, bei Mängeln der Kaufsache neben der Minderung des Kaufpreises zusätzlich den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten hat – zum Beispiel, wenn im Gewinn entgangen ist. Es ist aber nicht möglich, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels anstelle oder neben diesem einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen. (dpa/ag)
Urteil vom 09.05.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 26/17