Erfurt. Kann einem Arbeitnehmer vor Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeitregelung der Urlaub nicht gewährt werden, hat er keinen Anspruch auf Abgeltung in Geld. Denn Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes sieht dies nur für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht hin.
In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die im Mai 2015 ihre Altersteilzeit begann. Aufgrund ihres Arbeitsvertrages standen ihr 31 Urlaubstage zu. Der Urlaub wurde durch den Arbeitgeber nicht gewährt, zudem war er der Ansicht, ihr stünden nur 8 Urlaubstage zu. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin 23 Urlaubstage ein und verlangte dafür finanziellen Schadenersatz. Sie verlor den Prozess aber.
Urlaub ist laut dem Bundesarbeitsgericht als Freizeitausgleich zu gewähren. Eine Abgeltung in Geld komme nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Bei Eintritt der Freistellungsphase einer Altersteilzeitregelung ist das Arbeitsverhältnis aber nicht beendet, sondern besteht fort. Da die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes vorrangig gegenüber den bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen sind, kommt nur ein Ersatzurlaubsanspruch für den im Verzugszeitraum verfallenen Urlaubsanspruch in Betracht. (ctw/ag)
Urteil vom 16.05.2017
Aktenzeichen: 9 AZR 572/16