München. Macht jemand Geschenke an seine Geschäftspartner und übernimmt er gleichzeitig die hierauf entfallende Einkommenssteuer, darf die Zuwendung insgesamt den Betrag von 35 Euro nicht übersteigen, um abzugsfähig zu sein. Darauf weist der Bundesfinanzhof hin. Ein Konzertveranstalter hatte in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt, was unproblematisch möglich ist.
Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks der Kundenpflege vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erhoben – es kommt also auch zu einem Steuergeschenk. Damit derartiger Repräsentationsaufwand nicht in unangemessener Höhe auf die Allgemeinheit abgewälzt wird, darf der Betrag von Geschenk und Steuergeschenk nicht mehr als 35 Euro pro Wirtschaftsjahr und Kunde übersteigen, um steuerfrei zu sein. (ctw/ag)
Urteil vom 30.03.2017
Aktenzeichen: IV R 13/14