Köln. Wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung hat sich das Bundesamt für Güterverkehr dazu entschieden, nicht mehr gegen ein Lkw-Maut-Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vorzugehen. Die Richter hatten am 14. April 2015 entschieden, dass Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener, fabrikneuer Sattelzugmaschinen von der Lkw-Maut-Pflicht befreit sind. Dagegen hatte die Bundesbehörde zunächst Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung aus Köln bisher nicht rechtskräftig geworden ist. Zum 31. März 2017 ist eine klarstellende Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) in Kraft getreten. Dadurch unterliegt auch diese Fahrzeugkategorie seither der Lkw-Maut-Pflicht. Deshalb hat sich das BAG nun nach eigenen Angaben entschlossen, diese Berufung zurückzunehmen. Deren Kontrolleure wollen entsprechende Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahnden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 14 K 3417/11 wird hierdurch für die Zwischenzeit bis zur besagten Gesetzesänderung rechtskräftig. Für Rückerstattungsansprüche zur alten bis einschließlich 30. März 2017 geltenden Rechtslage bezüglich Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen gelten laut dem BAG die Regelungen des Paragraf 4 Absatz 2 BFStrMG in Verbindung mit Paragraf 21 Absatz 2 Bundesgebührengesetz (BGebG). Bestandskräftige Nacherhebungen sowie außerhalb der Verjährungsfrist erhobene Rückerstattungsansprüche können demnach nicht erstattet werden. (ag)
Gregor