München. Lässt sich der Geschäftsführer einer GmbH einen Teil seines Gehaltes nicht auszahlen, sondern im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung für einen vorzeitigen Ruhestand zurücklegen, ist dieser Teil des Gehaltes erst bei Auszahlung im Vorruhestand lohnsteuerpflichtig. So entschied der Bundesfinanzhof in München.
Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht Gesellschafter war, ließ sich in diesem Fall monatlich 6000 Euro seines Gehaltes nicht auszahlen, sondern im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung, die er mit der GmbH geschlossen hatte, für einen vorzeitigen Ruhestand ansparen. Das Finanzamt scheiterte mit seiner Auffassung, hier falle Lohnsteuer an. Nur tatsächlich zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Einkommens- und Lohnsteuer. Der Geschäftsführer hat schließlich von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und auch über die Gutschriften nicht verfügen können.
Diese Vereinbarung ist auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Der Geschäftsführer hat vielmehr nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Auszahlung in der Phase verzichtet, in der er in den vorzeitigen Ruhestand tritt. (ctw/ag)
Urteil vom 22.02.2018
Aktenzeichen VI R 17/16