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Urteil: Freigiebige GmbH-Zahlung an Ehefrau oder Bruder ist keine Schenkung

04.09.2018 15:51 Uhr
Pragraf Recht Urteil
In dem Fall ging es um die Frage, ob die freigiebigen GmbH-Zahlungen unter das Erbschaftssteuergesetz fallen
© Foto: Onypix/Fotolia

Der Bundesfinanzhof hat über das Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person entschieden.

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München. Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person oder eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof entschied dies in drei ähnlich gelagerten Fällen. In zwei Fällen wurden Grundstücke von den Ehegatten der Gesellschafter einer GmbH zu überteuerten Preisen an die GmbH vermietet beziehungsweise veräußert. In dem dritten Fall verkaufte der Bruder eines Gesellschafters Aktien an die GmbH, wobei der Gesellschafter den überhöhten Preis hierfür vorgab.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung erkannte das Gericht, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte, freigebige Zuwendung ist, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. (ctw/ag)

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