München. Deutsche Finanzämter dürfen für Steuernachzahlungen trotz der Null-Zins-Politik der Europäischen Zentralbank einen hohen Zinssatz von 6 Prozent verlangen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf das Jahr 2013. Sie verstießen damit in dem geklagten Verzinsungszeitraum demnach weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5 Prozent für jeden Monat (6 Prozent pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß. Zinsen werden ab einer Karenzzeit von 15 Monaten berechnet.
Im Streitfall ging es um eine Steuernachzahlung von rund 390.000 Euro. Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 abgegeben, im September 2013 erging der Steuerbescheid. Das Finanzamt forderte darin 11.000 Euro an Nachzahlungszinsen auf die Steuerschuld (Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat). Dem Antrag des Klägers, die Zinsen zu erlassen, entsprach das Finanzamt nur insoweit, als es wegen der im Juli 2013 erfolgten freiwilligen Zahlung einen Erlass der Zinsen für August und September 2013 aussprach. In seinem Urteil bejaht der BFH die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen. (ctw/ag)
Urteil vom 09.11.2017
Aktenzeichen: III R 10/16