Düsseldorf. Wenn ein Frachtführer die Ware nicht an der vereinbarten Adresse abliefert, obwohl diese ordnungsgemäß angegeben war, spricht dies für ein qualifiziertes Verschulden, so dass er Schadensersatz für den Warenverlust leisten muss. So urteilte das Landgericht Düsseldorf. Dort musste sich ein Transporteur erklären, der Schmuck von der einen Niederlassung eines Auftraggebers zur anderen transportieren sollte. Die Ware kam aber nie an.
Der Unternehmer lieferte im Prozess verschiedene Versionen, warum die Ware nicht angekommen ist. Der Vortrag des Beklagten sei aber so in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen, dass neben der unstreitigen Tatsache des gänzlichen Verlustes trotz richtiger Adressierung der Wegfall der Haftungsbefreiung gemäß Paragraf 435 des Handelsgesetzbuchs vorliege, so die Richter. Da sich nicht mehr feststellen ließe, ob die Ware damals falsch zugestellt oder sogar rechtswidrig entwendet worden sei, müsse man zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgehen. Der Frachtführer musste deshalb den vollen Schadenersatz in Höhe von 19.990 Euro nebst Zinsen zahlen. (ctw/ag)
Urteil vom 04.03.2013
Aktenzeichen 36 O 74/10