München. In Ungarn gelten ab 4. Mai 2014 neue Vorgaben zur Verwendung von CEMT- Genehmigungen und Dreiländerverkehrsgenehmigungen. Das teilte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit. Das neue ungarische Regierungsdekret ( 261/2011, XII.7.)besagt, dass Unternehmen, die mit Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr nach Ungarn einfahren, den Ort, das Datum und die Zeit (Tag, Stunde, Minute) sowie den Kilometerstand des Fahrzeuges beim Grenzübertritt in die Straßentransportgenehmigung im Dreiländerverkehr oder in das Fahrtenbuch der CEMT-Genehmigung eintragen müssen.
Ignoriert der Fahrer diese Regel, gilt die Genehmigung als ungültig und er muss eine Geldbuße zahlen. Das Dokument muss das Transportunternehmen dem Verlader am ungarischen Abgangs- oder Beladeort vorlegen. Dieser muss das Datum und die Zeit der Beladung sowie den Kilometerstand des Fahrzeugs notieren und eine Kopie der Genehmigung für mindestens ein Jahr aufbewahren.
Gilt nicht bei Gemeinschaftslizenz
Diese Bestimmungen gelten für alle Straßentransportunternehmen, die Straßengüterverkehr von oder nach Ungarn mit einer Dreiländerverkehrsgenehmigung oder einer CEMT-Genehmigung durchführen. Laut dem ungarischen Verkehrsministerium gilt die Bestimmung nicht, wenn der Transportunternehmer eine Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1072/2009 verwendet. Laut Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) setzten deutsche Unternehmen meist aber die Gemeinschaftslizenz im Ungarnverkehr ein, sodass nur wenige davon betroffen sind.
Mit der CEMT-Genehmigung darf man Beförderungen zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten durchführen. Das sind die Länder der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz sowie viele ost- und südosteuropäische Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der CEMT-Genehmigungen. (ks)