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Urteil: Frachtführer haftet nicht für Reifenbrand an Kühlauflieger

01.12.2017 14:18 Uhr
Feuerwehr, Autobahn, Löscharbeiten, Lkw-Brand
In dem Streitfall sind Kühlauflieger und Ladung nachts auf der Autobahn aufgrund eines heißgelaufenen Radlagers komplett verbrannt (Symbolbild)
© Foto: Feuerwehr Darmstadt-Dieburg/dpa/picture-alliance

Gerät ein Reifen an einem fertig gepackt übernommenen Lkw-Auflieger in Brand, haftet der Frachtführer für Schäden an dem Ladegut, sofern er nicht ausreichend sorgfältig gearbeitet hat.

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Hamm. Gerät ein Reifen an einem fertig gepackt übernommenen Lkw-Auflieger in Brand, haftet der Frachtführer für Schäden an dem Ladegut, sofern er nicht ausreichend sorgfältig gearbeitet hat. Das entschied Oberlandesgericht Hamm. Der betroffene Frachtführer hatte vorgeladenen und verschlossenen Kühlauflieger mit der Zugmaschine beim Auftraggeber übernommen. Die Reifen wiesen eine ausreichende Profiltiefe auf, auch sonst waren bei der Abfahrtskontrolle keine Schäden erkennbar. Auf der Autobahn geriet der Reifen am Trailer vorne rechts in Brand, wodurch Auflieger und Ladung komplett zerstört wurden. Nach Einschätzungen von Sachverständigen war ein heißgelaufenes Radlager der Grund dafür – der Fahrer habe den Defekt weder während der Fahrt erkennen noch den Brand auch bei größter Vorsicht verhindern können. Vielmehr habe er im Rahmen seiner Möglichkeiten alles richtig gemacht und geistesgegenwärtig reagiert, indem er schließlich die Zugmaschine abgekoppelt und ein Übergreifen der Flammen auf diese verhindert habe.

Der Auftraggeber verlangte dennoch daraufhin Schadensersatz von dem Frachtführer, weil dieser nicht sorgfältig genug vorgegangen sei. Nach Paragraf 426 des Handelsgesetzbuches (HGB) sind Frachtführer von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnten. Der Frachtführer hat Anstrengungen zur Schadensverhütung bis zu dem Punkt zu erbringen, an dem diese bereits auf den ersten Blick als unzumutbar erscheinen. In diesem Fall sei der Brand aber unvermeidbar und der wirtschaftliche Schaden unabwendbar gewesen, erklärte das Oberlandesgericht Hamm. Dies würden die Sachverständigengutachten belegen. Dass der Fahrer des brennenden Lkw keinen Feuerlöscher mit sich führte, begründete laut den Richtern ebenfalls keinen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten des Frachtführers. Er musste deshalb keinen Schadenersatz zahlen. (ctw/ag)

Urteil vom 21. April 2016
Aktenzeichen 18 U 17/14

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