München. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat Unternehmen und Selbständigen den Abzug der Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer erleichtert. Nach zwei jetzt veröffentlichten Urteilen ist es nicht mehr erforderlich, dass die hierfür eingereichte Rechnung die Betriebsstätte des Rechnungsstellers enthält. Es reicht demnach eine Anschrift aus, über die der Rechnungssteller postalisch erreichbar ist.
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt. Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. (dpa/ag)